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Satzung

der St. Sebastian-Schützengilde e. V., Beckum


§1

Zweck des Vereins ist die Pflege des alten Brauchtums und Heimatgedankens.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung des Schießsports und der Pflege des Schützenliedergutes.


§2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.


§4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§5
Die Gilde besteht aus den Stamm-Kompanien und der Jungschützenkompanie.


§6
Mitglied der Gilde kann jede 16 Jahre alte männliche Person werden, wenn sie unbescholten ist.


Vom 16. bis zum 30. Lebensjahr gehört das Mitglied der Jungschützenkompanie an und wird dann automatisch zu den Altschützen überwiesen.


Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.


Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen. über das Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Aufnahmeverweigerung ist weder der Vorstand insgesamt noch das einzelne Mitglieder gehalten, Rechenschaft über die Gründe abzugeben. Abgelehnte Aufnahmegesuche können nach zwei Jahren erneuert werden.


§7
Die Mitgliedschaft erlischt:


a) durch den Tod,

b) durch Austritt,

c) durch Ausschließung.


§8
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Die Rechte und Pflichten erlöschen mit dem Ende des Geschäftsjahrs.


§9
Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Die Ausschließung kann für oder auf Zeit erfolgen.


§10
Die Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
Der jährliche Beitrag wird in der ersten Gildeversammlung des Geschäftsjahres festgesetzt.
Die Mitglieder nehmen an allen festlichen Veranstaltungen der Gilde teil und sind berechtigt, dazu ihre Angehörigen einzuführen, soweit diese nicht Mitglieder sein können.


Jeder noch nicht 60 Jahre alte Schütze hat am Festzug teilzunehmen.
Ein Amt, zu dem ein noch nicht 60 Jahre altes Mitglied erstmalig gewählt worden ist, kann nur aus stichhaltigen Gründen, über deren Vorliegen der Vorstand entscheidet, abgelehnt werden. Eine Wiederwahl in den Vorstand für die nächsten auf die letzt Amtszeit folgen drei Jahre kann ohne besondere Gründe ausgeschlagen werden.


§11
Alljährlich finden zwei ordentliche Gilderversammlungen statt, die eine spätestens im Juni, die andere spätestens im November.


Außerordentliche Gilderversammlungen haben stattzufinden, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dieses unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt, oder wenn der Vorstand die Einberufung aus besonderen Gründen beschließt.


§12
Die Gildeversammlung beschließt über:


a) Wahl des Vorstandes, mit Ausnahme der Hauptleute und Kompanievertreter, welche von den ein einzelnen Kompanien gewählt werden. Der Hauptmann der Jungschützen-Kompanie wird vom Vorstand unter Berücksichtigung der Wünsche der Jungschützen ernannt.

b) Änderung der Satzung.

c) Festsetzung des jährlichen Haushaltsplanes.

d) Prüfung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes.

e) Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern


§13
Die Tagesordnung der Gildeversammlung wird vom Vorstand aufgestellt. Die Gildeversammlung ist vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Mitgliedern, die der Gilde eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch Übermittlung einer E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat. Die Tagesordnung der zweiten ordentlichen Gildeversammlung muss enthalten:


- Bericht und Rechnungslegung des Vorstandes und Neuwahlen,

- Aussprache über das Fest und finanzieller überblick.


§14
Die Abstimmung erfolgt im Allgemeinen öffentlich; sie kann jedoch auf einfachen Mehrheitsbeschluß der Versammlung hin für einzelne Fälle geheim erfolgen. Die Wahl und Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern kann auf Antrag geheim erfolgen.


§15
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Oberst oder in seiner Abwesenheit die Stimme des von ihm beauftragten Versammlungsleiters.
Ergibt sich bei Wahlen nicht sofort eine absolute Mehrheit, so sind im zweiten Wahlgang die beiden Personen in engere Wahl zu ziehen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Gegebenfalls entscheidet das Los.


§16
In folgenden Fällen ist eine Mehrheit von 2/3 der Anwesenden erforderlich:


a) bei Änderung der Satzung

b) bei Auflösung der Gilde


§17
Der Vorstand besteht aus:


a) dem geschäftsführenden Vorstand. Diesem gehören an:


1. der Oberst,

2. der Major als Stellvertreter des Oberst,

3. der Geschäftsführer,

4. der Rechnungsführer.


Diese vertreten die Gilde gerichtlich und außergerichtlich dergestalt, dass je zwei von Ihnen zu Vertretung berufen sind.


b) dem erweiterten Vorstand. Ihm gehören an:


1. sämtliche Kompanie-Offiziere,

2. der Adjutant des Oberst,

3. der Adjutant des Majors,

4. der amtierende König der Gilde,

5. der amtierende Hampelmann König,

6. der jeweilige Prinzgemahl,

7. der Zeremonienmeister,

8. die Mitglieder des Festausschusses,

9. der Ehrenratsvorsitzende.


Die Mitglieder zu b) haben in den Vorstandssitzungen Sitz und Stimme.


§18
Die Amtsdauer der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Alljährlich scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes in folgender Reihenfolge aus:


Oberst, Major, Geschäftsführer, Rechnungsführer


Scheidet ein Vorstandmitglied vor Beendigung der Amtszeit aus, so muß für den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmann gewählt werden.


§19
Der geschäftsführende Vorstand hat alle Geschäfte und Angelegenheiten der Gilde zu führen, die nicht von der Gildeversammlung erledigt werden.


§20
Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit von mindestens acht Mitgliedern erforderlich, unter denen sich der Oberst oder sein Stellvertreter befinden muss. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengelichheit entscheidet die Stimme des Oberst oder in seiner Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters.


§21
Die Vorstandssitzungen werden vom Oberst oder seinem Stellvertreter einberufen, so oft es die Lage der Geschäfte erfordert; außerdem innerhalb von zwei Wochen dann, wenn fünf Mitglieder des Vorstandes und Angabe der Gründe es schriftlich beantragen.
Die Einladung haben durch Einzelschreiben unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens fünf Tage vor dem Sitzungstag zu erfolgen.


§22
Der Geschäftsführer führt nach Rücksprache mit dem Oberst den Schriftwechsel der Gilde, bewahrt die Urkunde und den Schtriftwechsel.


§23
Der Rechnungsführer (bzw. stellvertr. Rechnungsführer) führt das gesamte Rechnungswesen der Gilde. Er verwaltet die Gildekasse und hat die Beiträge und etwaige besonderes festgesetzte Leistungen einzuziehen. Er führt die Mitgliederliste. Gelder, die nicht für den laufenden Geschäftsbetrieb benötigt werden, sind auf einem Bankkonto der Gilde zu deponieren. Auszahlungen darf der Rechnungsführer nur mit der Genehmigung des Oberst oder -im Falle seiner Verhinderung- seines Stellvertreters leisten.


§24
Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des verbliebenen Vermögens durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


§25
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.